Will Ihr Mieter weitere Personen in seiner Wohnung auf Dauer aufnehmen und führt dies zu einer Überbelegung der Wohnung, müssen Sie dem Ansinnen des Mieters nicht zustimmen (§ 553 Abs. 1 BGB).
Wann es sich um eine Überbelegung handelt, lässt sich generell nicht sagen. Es kommt hier auf unterschiedliche Faktoren an:
Eine Überbelegung der Mietwohnung mit mehr als den im Mietvertrag vorgesehenen Personen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei müssen jedoch die Rechte des Vermieters durch die Überbelegung in erheblicher Weise verletzt werden.
Sie können nicht außerordentlich kündigen, wenn die Personenzahl beispielsweise durch den Zuzug eines Lebensgefährten oder der Geburt eines Kindes nur allmählich zunimmt. Hier ist nur eine ordentliche Kündigung mit entsprechender Begründung möglich. Haben Sie die Belegung bereits längere Zeit geduldet, ist eine ordentliche Kündigung jedoch ausgeschlossen.