Ihr Mieter hat ein Vorkaufsrecht, wenn sie seine Wohnung während der Mietzeit in Wohnungseigentum umwandeln und die Wohnung verkaufen wollen. Dieses Vorkaufsrecht entfällt jedoch, wenn Sie an einen Angehörigen Ihrer Familie oder Ihres Haushalts verkaufen (§ 577 Abs. 1 BGB).
Dem Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung steht das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung zu.