Den Zeitmietvertrag erkennt man daran, dass er ohne Ihr Handeln oder ein Handeln Ihres Mieters zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch endet (§ 575 BGB). Zeitmietverträge können seit 2001 nur noch bei Vorliegen eines konkreten Grundes geschlossen werden, der im Mietvertrag genannt werden muss. Es werden letztlich nur drei Gründe gesetzlich anerkannt:
Ist der geschlossene Zeitmietvertrag rechtsgültig, hat Ihr Mieter keine Schutzrechte, die ihm einen längeren Verbleib als den vereinbarten Zeitraum ermöglichen. Er muss die Wohnung zum im Mietvertrag vereinbarten Termin räumen.