Liegt an der Mietsache ein Mangel vor, kann Ihr Mieter eine Mietminderung verlangen. Reagieren Sie auf dieses Verlangen nicht und beseitigen Sie den Mangel auch nicht, kann Ihr Mieter die Mietzahlungen ganz oder teilweise zurückbehalten (§ 320 BGB). Der Mieter kann die zurückbehaltenen Beträge aber nicht behalten. Er muss sie nach Beseitigung des Mangels nachzahlen.
Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er offene Forderungen wegen
gegen Sie hat (§ 556b BGB). Bevor der Mieter die Miete ganz oder teilweise zurückbehält, muss er Ihnen das mindestens einen Monat vorher mitteilen.