Eine Zwangsräumung darf nur durchgeführt werden, wenn hierfür ein richterlicher Beschluss vorliegt. Sie wird nicht ausgeführt, wenn die Räumung für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt. Dann besteht Vollstreckungs- oder Räumungsschutz.
Die Zwangsräumung wird nur auf Ihren Antrag hin von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, wenn Sie zuvor einen entsprechenden Räumungstitel erwirkt haben. Sie als Gläubiger haben die Kosten der Räumung zu tragen, können diese aber von Ihrem Schuldner zurückfordern.
Es ist Sache des Schuldners, sich früh genug um eine Ersatzunterkunft zu bemühen. Im Extremfall kann er in einer Obdachlosenunterkunft der Kommune untergebracht werden.