Mithilfe der Abmahnung wir eine Person aufgefordert ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht mehr vorzunehmen beziehungsweise zu unterlassen.
Wenn Sie einem Mieter fristlos kündigen wollen, müssen Sie ihn zuvor abgemahnt haben, es sei denn es handelt sich um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug. Hier schreibt der Gesetzgeber keine Abmahnung vor. Auf eine Abmahnung kann nach § 543 BGB außerdem verzichtet werden, wenn sie keinen Erfolg verspricht oder eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 BGB)