Haben Sie eine Willenserklärung abgegeben, können Sie diese anfechten, wenn Sie über deren Inhalt im Irrtum waren oder die Erklärung so nicht abgeben wollten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles auch von Dritten nie abgegeben worden wäre (§ 119 BGB).
Die Anfechtung muss so schnell wie möglich erfolgen. Nach zehn oder mehr Jahren ist eine Anfechtung nicht mehr möglich (§ 121 BGB).
Eine fristgerechte und inhaltlich gerechtfertigte Anfechtung macht die zugrunde liegende Willenserklärung rückwirkend ungültig (§ 124 BGB). Bei Mietverträgen geht man davon aus, dass deren Anfechtung nur möglich ist, bis der Mieter die Mieträume bezogen hat. Danach kommt in der Regel nur die fristlose Kündigung des Mietvertrages in Betracht.