Meist gewähren Privatvermieter ihren Angehörigen eine günstigere Miete. Vielen ist dabei nicht bewusst, dass sie dadurch einen Teil oder den ganzen Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung riskieren.
Wird die Wohnung kostenlos überlassen, können keine Kosten aus der Vermietung als Werbungskosten abgesetzt werden. Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % einer ortsüblichen Vergleichsmiete, wird eine Überschussprognose erstellt. Ergibt diese einen Gewinn, werden die Kosten voll anerkannt. Ergibt sich ein zu erwartender Verlust, werden die entstandenen Kosten in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Dabei entspricht der unentgeltliche Teil der Differenz zwischen der vereinbarten und der ortsüblichen Vergleichsmiete.