Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn jemand ihm bekannte Tatsachen verschweigt oder falsche Behauptungen aufstellt, die er einem anderen hätte korrekt mitteilen müssen. Auf Basis solcher Fehlinformationen geschlossene Verträge können nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden.
Haben Sie bei Abschluss des Mietvertrages einen Mangel an der Mietsache arglistig verschwiegen, stehen dem Mieter hiergegen gesetzliche Gewährleistungsrechte zu.