Von Aufrechnung spricht man, wenn zwei Personen gegenseitig bestehende Forderungen gegeneinander verrechnen. Wenn Sie beispielsweise dem Mieter noch Kosten für eine Reparatur erstatten müssen, können diese mit der Miete verrechnet beziehungsweise aufgerechnet werden.
Nach § 388 BGB erfolgt eine Aufrechnung, indem der eine Schuldner dies gegenüber dem anderen erklärt. Der Paragraph schreibt auch vor, dass die Aufrechnung nicht mit Bedingungen oder zeitlichen Einschränkungen verknüpft werden darf. Im Mietvertrag – gleichgültig ob es sich um einen Individual- oder Formularmietvertrag handelt – kann die Aufrechnung durch den Mieter grundsätzlich ausgeschlossen werden. Beim Formularmietvertrag kann jedoch die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung nicht ausgeschlossen werden (§ 309 BGB).