Das Reinigen der Gehwege beziehungsweise die Entfernung von Schnee ist grundsätzlich Aufgabe der Kommune, die diese Aufgabe – meist durch eine Satzung - auf die Grundstückseigentümer abwälzt.
Sie als Grundstückseigentümer können die Pflicht wiederum auf den Mieter übertragen. Dies muss aber im Mietvertrag oder durch einen zusätzlichen individuellen Vertrag vereinbart werden. Eine Verpflichtung durch die Hausordnung ist nicht möglich. Für die Reinigung beziehungsweise Räumung bleiben Sie aber auch nach der Abwälzung der eigentlichen Arbeiten verantwortlich. Deshalb gehört es zu Ihren Aufgaben, die Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren.
In den meisten kommunalen Satzungen ist geregelt, dass Schnee zwischen 07:00 morgens und 20:00 Uhr abends geräumt werden muss. Für die Wochenenden können abweichende Regelungen gelten. Falls notwendig, muss man mehrmals am Tag räumen. Sie dürfen aber bei Schneefällen ca. ½ Stunde abwarten, ob es aufgehört hat zu schneien und müssen dann erst räumen. Schneit es über mehrere Stunden, müssen Sie auch während des Schneefalls räumen.
Kommt es bei Nichterfüllung der Räumpflicht des Gehweges zu Unfällen, hat der Betroffene Schadenersatzansprüche, die er gegen den Mieter oder auch gegen Sie richten kann. Allerdings haben die Gerichte in der letzten Zeit häufiger festgestellt, dass gerade in der Winterzeit von den Fußgängern eine besondere Vorsicht beim Begehen von Gehsteigen erwartet werden kann.