Wer für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass die Gefahrenquelle entweder beseitigt wird oder – falls dies nicht möglich ist – die von ihr ausgehenden Gefahren so gering wie möglich gehalten werden. Man bezeichnet dies auch als Verkehrssicherungspflicht.
Wird der Verkehrssicherungspflicht nicht Rechnung getragen, kann der für die Gefahrenquelle Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden. Er muss dann mit Schadenersatzansprüchen rechnen.
Ein klassisches Beispiel für eine Verletzung der Verkehrssicherung ist der Passant, der auf dem Gehweg stürzt, weil dort nicht Schnee geräumt wurde. Da fast immer die Verkehrssicherungspflicht hierfür von den Kommunen auf die Grundstückseigentümer übertragen wird, wären Sie in diesem Falle haftbar.
Diese Haftung bleibt auch bestehen, wenn Sie Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht im Mietvertrag auf den Mieter übertragen haben (wie hier das Schneeräumen). Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften Sie auch bei Pflichtverletzungen Ihrer Erfüllungsgehilfen – also für Personen oder Unternehmen, denen Sie die Aufgabe übertragen haben. Sie können allerdings dann Ansprüche gegenüber den Erfüllungsgehilfen geltend machen.
Sie haben aber auch eine eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Ihren Mietern. Von den vermieteten Wohnungen dürfen keine Gefahren für Körper und Gesundheit Ihrer Mieter ausgehen. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass die Mieter die Wohnungen vertragsgemäß nutzen können. Dazu gehören beispielsweise ordnungsgemäß verlegte und isolierte Stromleitungen, dichte Gasleitungen, ausreichend beleuchtete Gemeinschaftsanlagen (z. B. Treppenhaus) usw.
Da Sie die Wohnungen Ihrer Mieter nicht ohne Weiteres betreten dürfen, müssen Sie die Mieter über Gefahren in Ihren Wohnungen informieren. Tun sie dies nicht, müssen sie für diese Gefahren haften.